§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahre der Gesellschaft
1. Der Verein führt den Namen: 1. Große Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Hannover von
1954 e.V. "Die Leinespatzen" -Stadtgarde Hannover- (Vereinigung zur Pflege fastnacht-
licher Bräuche), gegründet am 22. Oktober 1954 in Hannover. Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Hannover. Zugleich ist Hannover Erfüllungsort. Gerichtsstand ist
das zuständige Amtsgericht.
3. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01.04. des Jahres bis zum 31.03. des folgenden
Jahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Die Aufgaben des Vereins sind:
a) Pflege und Erhaltung des Karnevals im überlieferten Brauchtum auf traditions- und
landmannschaftlich gebundener Grundlage.
b) Den Mitgliedern beratend und helfend zur Seite zu stehen.
c) Förderung aller Einrichtungen, die der Pflege und Ausweitung des karnevalistischen
Ideengutes dienen und das Niveau öffentlicher und interner Veranstaltungen heben.
d) Entschiedene Bekämpfung aller Auswüchse und Verzerrungen karnevalistischer
Sitten und Gebräuche.
e) Politische, konfessionelle und ethnische Neutralität zu wahren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Aus-
gaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterin / des gesetz-
lichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium,
die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin / der Antragsteller die Jahres-
hauptversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Fördernde Mitglieder sind Organisationen, Firmen und Einzelpersonen, welche die
Bestrebungen des Vereins ideell oder finanziell unterstützen.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste für den Karneval oder
den Verein erworben haben. Diese können auf Vorschlag der Mitglieder vom Präsidium
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung hat es dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist
das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung
an die Jahreshauptversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei
Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Jahreshauptversammlung
entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch das Präsidium mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe
von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch
das Präsidium erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahn-
schreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate ver-
vergangen sind.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. die Höhe des Jahresbeitrages und
der Aufnahmegebühr werden von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Der
Jahresbeitrag wird zum 30.06. eines jeden Jahres fällig.
3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Schwierig-
keiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Diese sind von der Jahres-
hauptversammlung fest zu legen.
4. Das Präsidium kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilznehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu ver-
halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung
gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Beitrag termingerecht und unaufge-
fordert bis zum 30.06. jeden Jahres zu entrichten.
4. Den Mitgliedern zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln
und im ordentlichen Zustand zurück zu geben. Für verschuldete Beschädigungen oder
abhanden gekommene vereinseigene Gegenstände ist Ersatz zu leisten.
5. Eine aktive Mitwirkung von Mitgliedern des Vereins bei nicht vereinseigenen Veranstal-
tungen ist dem Präsidium vorab anzuzeigen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Jahreshauptversammlung
- das Präsidium
§ 10 Einberufung von Jahreshauptversammlungen
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden.
Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerich-
tet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.
2. Anträge zur Jahreshauptversammlung können vom Präsidium und von den Mitgliedern
eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Präsidium
schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Antgräge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Jahreshauptver-
sammlung gestellt werden, beschließt die Jahreshauptversammlung. Zur Annahme
des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw.
neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Jahres-
hauptversammlung mitgeteilt werden.
5. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet statt, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe
der Gründe beim Präsidium beantragt.
§11 Zuständigkeit der ordentlichen Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für
- Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
- Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen / der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Präsidiums
(Präsident/-in, Vizepräsident/-in, Schatzmeister/-in, Schriftführer/-in,
3 Beisitzer/-innen)
- Wahl von 2 Kassenprüfer(n)/-innen
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Wirtschaftsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
- Entscheidung über Annahme, Änderungen oder Auflösung des Vertrages mit dem
Tanzsportclub "Die Leinespatzen" - Stadtgarde Hannover - (TSC)
- Beschlussfassung über Anträge
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Jahreshauptversammlungen
1. Die Jahreshauptversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten des
Präsidiums, bei deren/dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin/dem Vize-
präsidenten oder der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister geleitet. Ist keines die-
ser Präsidiumsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/
den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
2. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an-
wesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein
Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche
Abstimmung erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesen-
den, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Für Annahme, Änderungen und Auflösung des Vertrages mit dem Tanzsportclub
"Die Leinespatzen" - Stadtgarde Hannover - (TSC) ist die Mehrheit von zwei Drittel
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimm-
berechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
- die Protokollführerin/der Protokollführer
- die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Jahreshauptversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18 Lebensjahr vollen-
det haben.
§ 14 Kassenprüfung
1. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen
zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Wiederwahl
ist zulässig.
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege mindestens einma im Geschäftsjahr sachlich und rechne-
risch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die
Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenge-
schäfte die Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der übrigen
Präsidiumsmitglieder.
§ 15 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus:
- der Präsidentin / dem Präsidenten
- der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten
- der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
- der Schriftführerin / dem Schriftführer
- drei Beisitzerinnen / Beisitzer
- der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des TSC (wird vom TSC gewählt)
2. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung. Das Präsidium fasst seine Be-
schlüsse mit einfacher Mehrheit. Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der
Jahreshauptversammlung zu berichten.
3. Die Präsidiumssitzung leitet die Präsidentin / der Präsident, bei dessen Abwesen-
heit die Vizepräsidentin / der Vizepräsident. Die Beschlüsse des Präsidiums sind
zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungs-
leiter zu unterschreiben.
Ein Präsidiumsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich ge-
fasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschlie-
ßenden Regelung erklären.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- die Präsidentin / der Präsident
- die Vizepräsidentin / der Vizepräsident
- die Schatzmeisterin / der Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder je
zwei der genannten Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Vereinigung mehrerer Präsidiumsämter in einer Person ist unzulässig. Dies gilt
nicht für die Vorsitzende / den Vorsitzenden des TSC.
§ 16 Amtsdauer des Präsidiums
Das Präsidium wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Präsi-
umsmitgliedes ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt eines Präsidiumsmitglieds.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Jahreshauptversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit be-
schlossen werden.
Sofern die Jahreshauptversammlung nicht anders beschließt, sind die Präsidentin /
der Präsident und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister gemeinsam vertretungs-
berechtigte Liquidatorinnen / Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes wird
ein eventuell vorhandenes Vermögen Zwecken der freien Wohlfahrtspflege zur
Verfügung gestellt.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der
Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden,
vorzunehmen.
2. Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die
Bestimmungen des BGB (§§ 21 ff bzw. §§ 55 ff) heranzuziehen.
3. Die Satzung der 1. Großen Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Hannover von 1954 e.V.
"Die Leinespatzen" - Stadtgarde Hannover - vom 09. August 1995 tritt mit der Geneh-
migung dieser Satzung durch die Jahreshauptversammlung außer Kraft.
Hannover, den 25. April 2008
Unterschriften: gez. Präsidium